Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen


I. Allgemeines / Vertragsgrundlage / Begriffsbestimmung

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vorvertraglichen Verhandlungen und Vertragsbeziehungen.

Wir bieten Ihnen entweder

  • den Verkauf von (durch Trocknen, auf Spezialmühlen zu mikrofeinem Pulver vermahlenen, Quellen und Rösten o.ä.) veredelten Rohstoffen als Kaufvertrag
  • oder die Veredelung von – von Ihnen geliefertem – Ausgangsmaterial als Werkleistung an.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, jeweils sowohl für den Abschluss eines Kaufvertrages bei dem Verkauf veredelter Rohstoffe (nachfolgend „Leistungsgegenstand“ genannt) als auch für die Veredelung von Ausgangsmaterial auf Grundlage eines Werkvertrages (nachfolgend „veredeltes Ausgangsmaterial“ genannt).

In Einzelfällen gelten sie entweder nur für den Verkauf veredelter Rohstoffe auf Grundlage eines Kaufvertrages oder die Veredelung von Ausgangsmaterial auf Grundlage eines Werkvertrages. Dies ist anhand der jeweiligen Bezeichnung als „Leistungsgegenstand“ (Kaufvertrag) oder „veredeltes Ausgangsmaterial“ (Werkvertrag) entsprechend kenntlich gemacht.

Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur anwendbar, wenn wir ausdrücklich und in Textform ihrer Geltung zugestimmt haben.

Der Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2. Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Im Zuge der Geschäftsanbahnung zur Veredelung von uns geliefertem Ausgangsmaterial als Werkleistung sind, sofern wir bezüglich dieser Leistung Angebotspreise nennen, diese immer als „Richtpreise“ zu verstehen und als solches vorläufig und nicht verbindlich zur Bemessung des für eine spätere Zusammenarbeit zu vereinbarenden, mengen- und qualitätsspezifischen Preises. Dieser bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Soweit wir einen „Testlauf“ anbieten, ist der dort genannte Preis ein Pauschalpreis und weder aussagekräftig noch verbindlich zur Bemessung des für eine spätere Zusammenarbeit zu vereinbarenden, mengen- und qualitätsspezifischen Preises. Dieser bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Sowohl für Angaben in Richtpreisangeboten als auch für Angaben zur Durchführung eines Testlaufes gilt gleichermaßen, dass diese bezüglich der im Rahmen der Bearbeitung zu erreichenden Qualität und Ausbeute oder ähnlichem (nachfolgend „Zielvorgabe(n)“) nicht verbindlich sind, also keine vertraglich geschuldete Eigenschaft darstellen.

Ob diese Zielvorgabe(n) erreicht werden kann/können, hängt unter anderem von der Art und Güte des uns zur Verfügung gestellten Ausgangsmaterials und der Verarbeitbarkeit über unseren Anlagenpark ab, was uns zum Zeitpunkt der Erstellung des Richtpreisangebotes bzw. des Angebotes bezüglich eines Testlaufs noch nicht oder nicht ausreichend bekannt ist.

Für die spätere Zusammenarbeit behalten wir uns eine Anpassung des mit dem Richtpreisangebot bzw. für den Testlauf angebotenen Preises sowie der dortigen Zielvorgaben ausdrücklich vor.

Das auf Grundlage eines solchen Richtpreisangebotes bzw. eines Testlaufes vereinbarte Entgelt ist

  • unabhängig von der Erreichung etwaiger Zielvorgaben im Zuge der Bearbeitung des Ausgangsmaterials
  • und unabhängig von der Abnahme des bearbeiteten Ausgangsmaterials zu zahlen und zur Zahlung fällig.

Verhandlungen über die Geschäftsanbahnung zur Veredelung von uns geliefertem Ausgangsmaterial als Werkleistung gestalten sich demnach üblicherweise wie folgt: Wir unterbreiten zunächst ein Richtpreisangebot und/oder ein Angebot über einen Testlauf zur Bearbeitung eines kleineren Volumens des Ausgangsmaterials. Auf dieser Grundlage erfolgt die Veredelung des zu bearbeitenden Rohstoffes in unserem Anlagenpark mit dem Ziel, die im Zuge der Veredelung zu erwartenden Kosten, Qualitäten, Ausbeute etc. zu definieren.

Ein „endgültiger Preis“ als Grundlage einer weiteren Zusammenarbeit kann erst im Anschluss an eine „Erstproduktion“ mit entsprechend belastbaren Prozessbedingungen, d. h. größeren Verarbeitungsvolumina abgegeben werden.

4. Sofern wir mit der Veredelung von uns durch den Besteller zu lieferndem Ausgangsmaterial beauftragt werden, ist der Besteller sowohl zur richtigen und rechtzeitigen Anlieferung des zu veredelnden Ausgangsmaterial einschließlich der hierzu gehörenden, von ihm bereitzustellenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Bescheinigungen, Kontingentzuteilungen und Freigaben verpflichtet.

5. Unsere Angebote beziehen sich immer auf die darin angegebene Be- oder Verarbeitungsmenge des zu veredelnden Ausgangsmaterials bzw. (im Falle des Verkaufs) die darin angebotene Menge des jeweiligen Leistungsgegenstandes.

Mengenabweichungen führen zu Preisanpassungen.

Im Übrigen verstehen sich unsere Angebote immer exklusive der Verpackungs- und Versandkosten. Die Verpackung und der Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

6. Die Auftragserteilung kann (fern-)mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Annahme des Auftrages bedarf der Auftragsbestätigung durch unser Haus in Textform.

7. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Textform. Das Gleiche gilt für sonstige Willenserklärungen, Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen sowie den Vorbehalt einer etwaigen Vertragsstrafe.

Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform aufgehoben werden.

8. Grundlage eines uns erteilten Auftrages und der unsererseits geschuldeten Leistung ist das dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegende Angebot einschließlich der darin enthaltenen Angaben zur Qualität und Umfang der geschuldeten Leistung


II. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der Kosten der Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll, Versicherung, jedweder Gebühren oder sonstige Abgaben und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Soweit nicht abweichend in Textform vereinbart, sind Zahlungen vorab in voller Höhe ohne jeden Abzug zu leisten.

3. Wir sind zur Bereitstellung des Leistungsgegenstandes/des veredelten Ausgangsmaterials nicht verpflichtet, bevor nicht der Zahlungsanspruch unseres Hauses für die Bereitstellung der Ware in voller Höhe beglichen ist.

4. Sofern entgegen vorstehender Vereinbarung keine Vorkasse zu leisten ist, sind Zahlungen ohne jeden Abzug sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum zu leisten.

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten/ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und/oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Wir sind berechtigt, die Erfüllung des uns erteilten Auftrages von der Gestellung einer angemessenen Sicherheit in Höhe des zu erwartenden Vergütungsanspruches einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruches anzusetzen sind, abhängig zu machen. Für die Gestellung der Sicherheit ist dem Besteller in Textform eine angemessene Frist zu setzen. Unterbleibt die Sicherheitsleistung innerhalb der gesetzten Frist, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Wegen der Einzelheiten des Anspruches auf Gestellung der Sicherheit und der Rechtsfolgen des Sicherheitsverlangens sowie des fruchtlosen Fristablaufs verweisen wir auf § 650 f BGB (analog).


III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und in Textform als fixe Termine vereinbart.

2. Sofern Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, steht deren Einhaltung unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung unseres Hauses bzw. der richtigen und rechtzeitigen Anlieferung der von uns zu verarbeitenden Ausgangsware einschließlich der bereitzustellenden Unterlagen, vergleiche Z. I.4 dieses Vertrages, durch den Besteller.

3. Im Falle der Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen sind diese eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand/das veredelte Ausgangsmaterial– je nach Vereinbarung – dem Besteller/an der Entladestelle fristgerecht angeliefert wurde oder wir dem Besteller bzw. dem von diesem beauftragten Abholer die Versand-/Abholbereitschaft fristgemäß gemeldet haben.

4. Wird der Versand bzw. die Abholung des Leistungsgegenstandes/des veredelten Ausgangsmaterials aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstehenden/entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf eine Pandemie, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (wie auch die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung unseres Hauses/die richtige und rechtzeitige Anlieferung des zu veredelnden Ausgangsmaterials einschließlich der von dem Besteller bereitzustellenden Unterlagen, vergleiche Z. I.4 dieses Vertrages), zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst in Textform mitteilen.

6. Wir sind berechtigt, Teilleistungen/Teillieferungen zu erbringen.


IV. Gefahrübergang, Abnahme / Untersuchungs- und Rügepflicht / Produktionsverluste / Mängelberichte

1. Die Gefahr geht, sofern die Abholung des Leistungsgegenstandes/des veredelten Ausgangsmaterials durch den Besteller bzw. durch ein von ihm/auf seine Kosten zu beauftragendes Transportunternehmen erfolgt, mit Anzeige der Abholbereitschaft in Textform (durch uns) bzw., sofern keine Anzeige der Abholbereitschaft in Textform erklärt wird, sondern die Abholung gemäß vorheriger terminlicher Vereinbarung bei uns erfolgt, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abholung erfolgen soll, auf den Besteller über (ab Rampe).

Der Besteller gerät, wenn er trotz Anzeige der Abholbereitschaft nicht die unverzügliche Abholung des Leistungsgegenstandes/des veredelten Ausgangsmaterials veranlasst bzw. wenn die Abholung entgegen der Vereinbarung nicht zu dem Termin erfolgt, zu dem sie erfolgen sollte, mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. mit dem Verstreichen des Termins, zu dem die Abholung erfolgen sollte, in Annahmeverzug.

Dies gilt auch bei Teillieferungen

2. Erfolgt die Anlieferung des Leistungsgegenstandes/des veredelten Ausgangsmaterials durch uns/durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen, so geht die Gefahr mit der Warenannahme (Bordsteinkante) auf den Besteller über.

Dies gilt auch bei Teillieferungen.

3. Das veredelte Ausgangsmaterial gilt bei Aufträgen zur Veredelung von uns geliefertem Ausgangsmaterial innerhalb einer Frist von 3 Werktagen, gerechnet ab der Abholung/(fruchtlosem) Verstreichen des Termins zur Abholung bzw. der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens gerechnet ab Eingang des veredelten Ausgangsmaterials bei dem Besteller/an der Entladestelle als abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist in Textform Mängel gerügt werden bzw. die Abnahme verweigert wird.

Dies gilt auch bei Teillieferungen.

Sofern Mängel gerügt bzw. die Abnahme verweigert wird, sind die Gründe zu dokumentieren und innerhalb vorgenannter Frist von 3 Werktagen in Textform mitzuteilen und mit der Dokumentation zu belegen.

4. Wird das veredelte Ausgangsmaterial vorbehaltlos in Gebrauch genommen/weiterverarbeitet, gilt es ebenfalls als abgenommen. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

5. Die Abnahme darf nicht wegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigert werden.

6. Der Leistungsgegenstand/das veredelte Ausgangsmaterial ist von dem Besteller unmittelbar nach dem Eingang/Zugang an der Entladestelle zu untersuchen.

Mängel sind zu dokumentieren und mit der Dokumentation unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen, gerechnet ab dem Datum des Eingangs/Zugangs an der Entladestelle in Textform zu rügen.

Erfolgt keine Rüge etwaiger Mängel oder dergleichen oder wird der Leistungsgegenstand/das veredelte Ausgangsmaterial vorbehaltlos in Gebrauch genommen/weiterverarbeitet, so gilt der Leistungsgegenstand/das veredelte Ausgangsmaterial hiermit, spätestens mit Ablauf der vorstehend genannten Frist als genehmigt, es sei denn, dieses weist einen Mangel auf, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Ergänzend wird auf § 377 HGB verwiesen.

Dies gilt auch bei Teillieferungen.

7. Nach der vorbehaltlosen Übernahme des Leistungsgegenstandes/des veredelten Ausgangsmaterials einschließlich der Packliste bzw. des Lieferscheins mit Angabe des Bruttogewichts des Leistungsgegenstandes/des veredelten Ausgangsmaterials trägt der Besteller die Beweislast, sofern er eine Differenz bezüglich des Brutto- und/oder Nettogewichts rügt.

Dies gilt auch bei Teillieferungen.


V. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

1. Im Falle des Verkaufs veredelter Rohstoffe bleibt der Leistungsgegenstand, also die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen unseres Hauses unser Eigentum.

2. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Verwendung/Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Besteller sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Wir ermächtigen widerruflich den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt.

Verhält sich der Besteller uns gegenüber vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, können wir vom Besteller verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt die nicht in unserem Eigentum/nicht im Eigentum des Bestellers stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten/verbundenen/vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/ Vermischung.

Der Besteller wird die so entstandene (verarbeitete/verbundene/vermischte) Sache auf eigene Kosten für uns verwahren und versichern.

5. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Besteller wird uns wegen der in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten freistellen.

6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Besteller um 10 % übersteigt. Der entsprechende Nachweis ist durch den Besteller zu führen.

7. Sofern Gegenstand des uns erteilten Auftrages die Veredelung des von an uns durch den Besteller bereitgestellten Ausgangsmaterials als Werkleistung ist, räumt uns der Besteller ein Pfandrecht an dem von ihm bereitgestellten und gegebenenfalls verarbeiteten Ausgangsmaterial bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen unseres Hauses gegen den Besteller ein.

Ergänzend gelten hierzu die vorstehenden Regelungen gemäß Z. V.2 bis 6 dieses Vertrages entsprechend.


VI. Mängelansprüche / Gewährleistungsausschluss / Haftung

1. Die Mängelrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Etwaige Mängelansprüche verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr, beginnend mit dem Datum des Gefahrübergangs/der Abnahme.

Das Recht zum Rücktritt wegen Mängeln ist ausgeschlossen.

2. Gewährleistungsansprüche sind, soweit etwaige Zielvorgaben im Rahmen der Bearbeitung von Aufträgen auf der Basis von Richtpreisangeboten und/oder Testläufen nicht erreicht werden, ausgeschlossen

3. Etwaige Ansprüche wegen des – vermeintlichen – Verlustes von uns überlassenen Ausgangsmaterial oder dessen Verunreinigung sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht

  • anhand von Wiegescheinen nach Verwiegung durch eine geeichte Waage
  • und/oder durch geeignete Nachweise der Beschaffenheit des Ausgangsmaterials beispielsweise anhand von Untersuchungen durch ein Labor

nachgewiesen werden kann, dass und in welcher Menge bzw. mit welchem Gewicht und in welcher Beschaffenheit (z.B. mit welcher Restfeuchte/unverschmutzt… o.ä.) uns das jeweilige Ausgangsmaterial überlassen wurde.

Produktionsverluste von bis zu 5% des zu veredelnden Ausgangsmaterials (bezogen auf die Trockenmasse) sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel/keine Schlechtleistung dar.

4. Der Einsatz unserer Produkte für die Zwecke des Bestellers unterliegt der ausschließlichen und alleinigen Verantwortlichkeit des Bestellers. Diesem obliegt die alleinige Verantwortlichkeit dafür, zu überprüfen und zu entscheiden, ob das von ihm bei uns bestellte Produkt den Anforderungen seiner Zwecke und seines jeweiligen Kunden sowie den mit seinem Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

5. Wir haften bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird und der geltend gemachte Schaden vorhersehbar bzw. typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Falle eines anfänglichen Unvermögens auf unserer Seite.

Im Übrigen haften wir für Vermögensschäden und solche Schäden, die nicht durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstanden sind, nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Haftung in den vorstehenden Fällen ist, soweit gesetzlich zulässig, auf 10.000,00 € pro Schadensereignis, höchstens 100.000,00 € bezogen auf das jeweilige Vertragsverhältnis beschränkt.

6. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche gegen unser Haus, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt, soweit nicht abweichend geregelt, § 199 BGB.

7. Sollten wir wegen einer Verwendung unserer Produkte durch Dritte (z.B. auf Grundlage des ProdHaftG oder aufgrund einer Rückrufaktion eines mit dem von uns gelieferten Leistungsgegenstand/veredelten Ausgangsmaterial gefertigten Produktes) in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns wegen einer derartigen Inanspruchnahme einschließlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Gegebenenfalls werden wir den Besteller über eine entsprechende Inanspruchnahme unterrichten.


VII. Weitergabe von Daten an (mögliche) Subunternehmer, Geheimhaltung / Verschwiegenheit

1. Zum Zwecke der Anfrage von Leistungen durch einen Subunternehmer und der Beauftragung von Subunternehmern sind wir berechtigt, an die (möglichen) Subunternehmer Daten bezüglich des vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstandes/veredelten Ausgangsmaterials und des Bestellers herauszugeben. Hierzu gehören unter anderem die Weitergabe des vollständigen Namens einschließlich Telefonnummer/E-Mail-Adresse/Adresse des Bestellers, die Grundlage und etwaige Details einschließlich der hierauf entfallenden Kalkulationsgrundlage des vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstandes/veredelten Ausgangsmaterials, soweit dies die (angefragte) Leistung des (möglichen) Subunternehmers betrifft, die vollständige Lade-/Entlade-anschrift etc.

Soweit wir von diesem Recht Gebrauch machen, sind wir verpflichtet, die (möglichen) Subunternehmer vor Weitergabe etwaiger Daten des Bestellers zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu verpflichten. Dies haben wir dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

Der Besteller ist berechtigt, von uns Auskunft darüber zu verlangen, wem wir weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt haben und welche Informationen das waren.

2. Der Besteller und wir sind verpflichtet, die gegenseitig mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen zur Entwicklung / technischen Idee / Erfindung, die im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungsgegenständen/veredelten Ausgangsmaterialien stehen bzw. anlässlich der Zusammenarbeit z.B. wegen etwaiger Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und Gesprächen bekannt werden, geheim zu halten und hierüber Verschwiegenheit zu wahren. Beide Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter, Angestellte und auch etwaige Subunternehmer sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeits- oder sonstigen Vertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung/Verschwiegenheit zu verpflichten.


VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Sämtliche Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich– unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Regelungen – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel unser Firmensitz. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort des in der Rechnung angegebenen Empfängers der Zahlung, d. h unser Firmensitz.

3. Gerichtsstand für beide Parteien ist ausschließlich das für unser Unternehmen zuständige Gericht.

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.